Statuten

Verein Pumptrack Wünnewil
 
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Pumptrack Wünnewil besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wünnewil-Flamatt. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
 
2. Ziel und Zweck
Der Verein setzt sich für die Realisation eines Pumptracks in Wünnewil ein und will dadurch die Bewegung aller Altersgruppen, sowie die sozialen Kontakte zwischen verschiedenen Generationen fördern. Er organisiert die Finanzierung und den Bau des Pumptracks Wünnewil. Zur Erreichung des Zwecks kann der Verein alles Weitere unternehmen, was dem Vereinszweck dient.
 
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

Mitgliederbeiträge:

  • Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt,
    • Familien-Mitgliedschaft bezahlen einen höheren Beitrag als Einzel-Mitgliedschaft,
    • Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit,
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen,
  • Subventionen,
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen,
  • Spenden und Zuwendungen aller Art.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Verein Pumptrack Wünnewil wirbt aktiv um Zuwendungen aller Art.

Der Verein setzt seine Mittel ein um:

  • Den Bau des Pumptracks zu realisieren und weiterzuentwickeln
  • besondere Anlässe / Events zu ermöglichen und zu förder
4. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Um den Pumptrack zu benutzen, muss man nicht Mitglied sein.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
5. Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft
Neue Mitglieder können während dem Vereinsjahr aufgenommen werden.
Der Vorstand entscheidet endgültig über Aufnahme oder Ablehnung einer Mitgliedschaft.
Eine Mitgliedschaft kann ohne Begründung abgelehnt werden.
Wer den Verein durch sein Verhalten schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, dazu benötigt es eine Zustimmung von 2/3 der Vorstandsmitglieder. Ausgeschlossene Mitglieder können innert 10 Tagen verlangen, dass die Mitgliederversammlung den Ausschlussentscheid prüft. Diese wiederum entscheidet innerhalb 60 Tagen mit einfachem Mehr.
 
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.
 
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle
7. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Frühling statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder ca. 1 Monat im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vorher, schriftlich an den Vorstand zu richten.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
  6. Genehmigung des Jahresbudget
  7. Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm
  8. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  9. Änderung der Statuten
  10. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
 
8. Der Vorstand
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche die Aufgaben des Präsidenten, Kassiers und Sekretärs besetzen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
 
8.1 Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Spesenvergütung und Vergütung besonderer Aufträge sind möglich. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
 
9. Die Revisionsstelle
Die Vereinsrechnung wird von 1-2 Revisoren geprüft, welche an der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht erstatten.
Die Revisoren müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.
 
10. Statutenänderung
Mit einer 2/3 Mehrheit der effektiv anwesenden Stimmberechtigten an der Mitgliederversammlung, können die Statuten abgeändert werden.
 
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins Pumptrack Wünnewil wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
 
13. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14.06.2022 angenommen und an der Mitgliederversammlung vom 31.05.2023 angepasst und genehmigt.